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Satzung

des Fußballclubs

Basbeck-Osten e. V.

in der Fassung vom 14.08.2020

§ 1

Name und Sitz

  1. Der am 17.06.1997 gegründete Verein führt den Namen Fußballclub Basbeck-Osten e. V., als Kurzform kann auch „FC Basbeck-Osten“ verwendet werden.
  • Sitz des Vereins ist Hemmoor.
  • Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 140270 eingetragen.

§ 2

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‘‘steuerbegünstigte Zwecke‘‘ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  • Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 3

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung (z. B. Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  • Vorstandsmitglieder können bei gleichzeitiger Tätigkeit als Übungsleiter eine Aufwandsentschädigung für Übungsleiter erhalten.
  • Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  • Der Umfang der Vergütungen nach Abs. 1 – 4 darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  • Die Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter haben einen Aufwandsentschädigungsanspruch nach § 670 BGB für solche Tätigkeiten, die nachweislich durch die Tätigkeit für den FC Basbeck-Osten entstanden sind. Das können insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten sein.

§ 4

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist 
  • die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO),
  • insbesondere die Förderung des Breitensports in der Disziplin Fußball (andere Sportarten als Fußball betreibt der Verein nicht).
  • Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke ver­wendet werden (vgl. § 16).

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Über eine Ablehnung der Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
  • Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss aus wichtigem Grunde. Dieser Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung verstößt, in anderer Weise gegen die Interessen des Vereins handelte oder unehrenhafte Handlungen beging. Daneben ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Erinnerung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  • Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Landessportbund Niedersachsen e. V. sowie des Niedersächsischen Fußballverbandes e. V..

§ 6

Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.07. bis 30.06. jeden Jahres.
  • Beiträge und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
  • Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 8

Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Vorsitzenden für Finanzen
  4. dem Vorsitzenden für Medien- und Pressearbeit
  5. dem Vorsitzenden für Herrenfußball
  6. dem Vorsitzenden für Jugendfußball
  • Zum erweiterten Vorstand können noch weitere hinzugewählte Fachreferenten gehören. Grundsätzlich soll jede Position von einer anderen Person besetzt werden. In Ausnahmefällen kann eine Person aber auch maximal zwei Positionen besetzen.
  • Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Vorsitzende für Finanzen sowie die Vorsitzenden für Herren- und Jugendfußball. Gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird der Verein vom Vorsitzenden allein oder von je zwei der vier weiteren vorstehend genannten Vorstandsmitglieder.

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Vornahme einer ordnungsgemäßen Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.

§ 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  • Über jede Sitzung des Vorstandes ist Protokoll zu führen.

§ 12

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, im zweiten Halbjahr des Jahres statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
  1. auf Beschluss des Vorstandes oder
  2. wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  3. Festlegung der Beiträge,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
  • Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13

Kassenführung/Kassenprüfung

  1. Der Vorsitzende für Finanzen verwaltet die Kasse des Vereins, er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.
  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Mitglieder zur Kassenprüfung sowie einen Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  • Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und ordnungsgemäß zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorsitzenden für Finanzen und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  • Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 14

Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • Mitglieder, deren Interessen von einer Abstimmung unmittelbar berührt werden, haben insoweit kein Stimmrecht.
  • Abstimmungen werden durch Handaufheben durchgeführt; die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 15

Wahlen

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 16

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Osten/Oste von 1893 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

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